(Kurzfassung)

1. Stadium 3 Antragsverfahren

Hier ist es relativ einfach – der GBA hat klare Richtlinien herausgegeben. So muss eine Diagnose an Hand der im Beschluss einsehbaren Kriterien gegeben sein.
„Die Patientin leidet an einer übermäßigen Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und einem Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind. Die Bewegungseinschränkung sowie eine Schmerzsymptomatik muss ebenfalls vorhanden sein!
Im Vorfeld muss 6 Monate die konservative Therapie absolviert werden, aus der keine Besserung hervorgeht. Dann ist eine OP – Indikation gegeben.
Dies entscheidet der Arzt im Krankenhaus. Bitte hierfür ein Vertragskrankenhaus, welches auf Lipödem spezialisiert ist, aufsuchen. Und die konservative Therapie gut dokumentieren (am besten auch über den niedergelassenen Facharzt).
Bei einem BMI 35 + und 40 + verweise ich auf die bisherigen Informationen auf meiner seite!
Und wichtig: Patienten, die keine Schmerzen haben und sich normal bewegen können, haben keinen Anspruch!

2. Einzelfallentscheidung – Optionen auch für Patienten Stadium 1 + 2

Das Antragsverfahren läuft hier derzeit noch über den Patienten selbst. Aber der Arzt (Vertragsarzt!) schreibt ein Gutachten/ärztliches Attest mit der medizinischen Indikation, die eine Einzelfallenscheidung begründet.
Es macht Sinn, dass sich Patienten im Vorfeld eine Rechtschutzversicherung zulegen und dann mit Anwälten ein Netzwerk aufbauen – so dass medizinische und juristische Aspekte vernetzt werden und sich Ärzte auf Ihre Profession berufen können und die Kostenzusage über die Anwälte versucht dies, in die Wege zu leiten. Denn oftmals braucht es eine gut fundierte juristische Begründung und Hintergrundwissen. Dies wird notwendig, sofern – trotz medizinischer Indikation – keine Zusage erfolgt. Es gibt allerdings auch Anwälte, die sagen, dass bei einer Einzelfallentscheidung eine Einweisung reicht. Dieses Risiko werden die meisten Ärzte verständlicherweise nicht tragen. Daher braucht es bei der Einzelfallentscheidung nach wie vor das Antragsverfahren!
Auch hier muss die konservative Therapie ausgeschöpft sein!
Wie bei jedem Antrag bitte den Aspekt der Genehmigungsfiktion berücksichtigen.

3. Erprobungsstudie

Nach wie vor ist eine Anmeldung zur Erprobungsstudie, bei der früher oder später ALLE Frauen eine operative Versorgung der Beine bekommen unter www.erprobung-liposuktion.de möglich.
Ich persönlich halte es sowieso für sinnvoll, sich zu registrieren, damit auch ersichtlich wird, wie viele Frauen betroffen sind.

 

4. Finanzamt

Es macht Sinn, sich vor den Operationen ein Amtsärztliches Gutachten einzuholen, welches die Notwendigkeit der operativen Therapie sieht. So kann man – wenn die Krankenkasse einen Antrag ablehnt – als außerordentliche Belastung die OP´s beim Finanzamt geltend machen. Es gab schon viele Frauen, die damit Erfolg haben/hatten.

Und natürlich ist wie immer der Klageweg sowohl über das Sozialgericht als auch bei den Finanzgerichten möglich.

 

____________________________________vielen Dank ______________________________________________________