Die derzeitige Situation der Lipödempatientinnen gestaltet sich trotz der in 2019 erzielten Fortschritte (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.09.2019, Kostenübernahme der operativen Therapie des Lipödems für das Stadium III unter bestimmten Voraussetzungen) in rechtlicher Hinsicht für die Stadien I und II immer noch als schwierig.

Soweit nach der Behandlungsform unterschieden wird (ambulant oder stationär), existieren unterschiedliche Ansatzpunkte in Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Eine Kostenübernahme ambulanter Behandlungsformen für die 1er- und 2er-Stadien ist derzeit nur im Rahmen der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a SGB V denkbar. Zwar kann hier ein Systemversagen aufgrund des nicht eingehaltenen Zeitrahmens des Entscheidungsverfahrens beim Gemeinsamen Bundesausschuss angenommen werden, dies ist jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Mehr erfahrt ihr unter „Recht“ auf unserer Homepage!:) #lipödem #recht #jura #rechtsprechung #füreinebedarfsgerechteversorgung